920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 19 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 5. Entscheid
Forstliche Bauten und Anlagen
Art. 19 KWaG · 5. Entscheid
1. Die Regierung entscheidet über die Projekteinsprachen und die Genehmigung des Auflageprojekts in einem koordinierten Beschluss.
2. Mit dem Projektgenehmigungsentscheid erteilt die Regierung in der Regel auch alle weiteren erforderlichen Bewilligungen.
3. Projektgenehmigungen sind fünf Jahre gültig und für jedermann verbindlich.