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Art. 18 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 4. Einsprachen

Forstliche Bauten und Anlagen
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Art. 18 KWaG · 4. Einsprachen

1. Einsprachen sind dem Departement innert der Auflagefrist von 30 Tagen schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen.

2. Zur Einsprache ist berechtigt, wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat oder wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden.

3. Es können geltend gemacht werden

a) Einwände gegen das Auflageprojekt und die damit verbundenen Gesuche für weitere Bewilligungen sowie gegen eine allfällige Enteignung und deren Umfang;

b) Entschädigungsbegehren, namentlich Forderungen für die beanspruchten Rechte und andere Forderungen, die sich aus dem kantonalen Enteignungsrecht ergeben.

4. Rechte, die in der Rechtserwerbstabelle nicht aufgeführt sind und vom Projekt betroffen werden, können bis zum Ende der Einigungsverhandlung im Landerwerbsplan angemeldet werden.

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