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Art. 17 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 3. Verfügungsbeschränkung und Meldepflicht

Forstliche Bauten und Anlagen
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Art. 17 KWaG · 3. Verfügungsbeschränkung und Meldepflicht

1. Vom Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Auflage an erfordern Bauvorhaben innerhalb des vom Forstprojekt erfassten Gebiets eine Zusatzbewilligung des Departements. Beim vereinfachten Verfahren gemäss Artikel 22 ist diese Zusatzbewilligung ab der schriftlichen Bekanntgabe erforderlich. Sie wird erteilt, wenn sich das Bauvorhaben nicht erschwerend auf den Landerwerb oder die Ausführung des Forstprojekts auswirkt.

2. Die Gemeinden haben dem Amt entsprechende Bauvorhaben umgehend schriftlich zu melden.

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