920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 16 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 2. Öffentliche Auflage
Forstliche Bauten und Anlagen
Art. 16 KWaG · 2. Öffentliche Auflage
1. Das Amt legt die Auflageprojekte sowie die Gesuche für koordinationsbedürftige weitere Bewilligungen während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage hat auch in der betroffenen Gemeinde zu erfolgen.
2. Die Auflage ist im amtlichen Publikationsorgan des Kantons zu veröffentlichen und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.