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Art. 16 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 2. Öffentliche Auflage

Forstliche Bauten und Anlagen
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Art. 16 KWaG · 2. Öffentliche Auflage

1. Das Amt legt die Auflageprojekte sowie die Gesuche für koordinationsbedürftige weitere Bewilligungen während 30 Tagen öffentlich auf. Die Auflage hat auch in der betroffenen Gemeinde zu erfolgen.

2. Die Auflage ist im amtlichen Publikationsorgan des Kantons zu veröffentlichen und gleichzeitig in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen.

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