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Art. 13 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 3. Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen

Rodungsverfahren und Waldfeststellung - Waldfeststellung
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Art. 13 KWaG · 3. Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen

1. Rechtskräftig festgestellte Waldgrenzen sind in die Nutzungspläne der Gemeinden einzutragen.

2. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.

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