920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 13 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 3. Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen
Rodungsverfahren und Waldfeststellung - Waldfeststellung
Art. 13 KWaG · 3. Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen
1. Rechtskräftig festgestellte Waldgrenzen sind in die Nutzungspläne der Gemeinden einzutragen.
2. Neue Bestockungen ausserhalb dieser Waldgrenzen gelten nicht als Wald.