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Art. 12 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 2. Einsprachen

Rodungsverfahren und Waldfeststellung - Waldfeststellung
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Art. 12 KWaG · 2. Einsprachen

1. Einsprachen gegen Waldfeststellungen sind beim Departement innert der Auflagefrist schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen.

2. Zur Einsprache ist berechtigt, wer von der Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden.

3. Das Departement behandelt die Einsprachen und entscheidet über die Waldfeststellung.

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