920.100
KWAGLCFO
CH-GR
Art. 12 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - 2. Einsprachen
Rodungsverfahren und Waldfeststellung - Waldfeststellung
Art. 12 KWaG · 2. Einsprachen
1. Einsprachen gegen Waldfeststellungen sind beim Departement innert der Auflagefrist schriftlich mit einer kurzen Begründung einzureichen.
2. Zur Einsprache ist berechtigt, wer von der Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse geltend machen kann oder wer nach Bundesrecht dazu ermächtigt ist. Einspracheberechtigt sind auch die betroffenen Gemeinden.
3. Das Departement behandelt die Einsprachen und entscheidet über die Waldfeststellung.