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Art. 11 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Waldfeststellung im Rahmen der Nutzungsplanung 1. Feststellungspflicht

Rodungsverfahren und Waldfeststellung - Waldfeststellung
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Art. 11 KWaG · Waldfeststellung im Rahmen der Nutzungsplanung 1. Feststellungspflicht

1. Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen gemäss Raumplanungsrecht erfolgt die Abgrenzung von Wald und Nutzungszonen nach Massgabe des Bundesrechts.

2. Die Nutzungspläne mit den eingetragenen Waldflächen und Waldgrenzen sind nach Massgabe der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung öffentlich aufzulegen und bekannt zu machen.

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