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Art. 10 Kantonales Waldgesetz (KWaG) - Waldfeststellung im Einzelfall

Rodungsverfahren und Waldfeststellung - Waldfeststellung
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Art. 10 KWaG · Waldfeststellung im Einzelfall

1. Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann beim kantonalen Forstdienst ein Waldfeststellungsgesuch einreichen.

2. Die Waldfeststellung bezieht sich auf jene Fläche, deren Waldcharakter umstritten ist.

3. Wer durch die Waldfeststellung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse am Waldfeststellungsentscheid haben kann, ist vorgängig anzuhören.

4. Das Waldfeststellungsverfahren wird mit einer Verfügung des Departements abgeschlossen. Dieser Entscheid ist den Gesuchstellenden und den weiteren Betroffenen, der Gemeinde sowie den Beschwerdeberechtigten gemäss Bundesrecht zu eröffnen.

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