Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
919.300 CH-GR

Art. 2 Reglement über die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie über die Kursgebühren am Plantahof - 2. Kurs- und Seminarbereich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Reglement über die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie über die Kursgebühren am Plantahof · 2. Kurs- und Seminarbereich

1. Der Kurs- und Seminarbereich umfasst Weiterbildungsangebote oder andere Bildungsveranstaltungen, welche vom Plantahof selbst angeboten werden oder für welche er lediglich die Infrastruktur zur Verfügung stellt.

2. Im Kurs- und Seminarbereich werden Marktpreise festgelegt. Die vereinbarten Preise dürfen die Ansätze gemäss Artikel 1 nicht unterschreiten.

3. Lernende als Langzeitmietende (mindestens 10 Monate), die eine nichtlandwirtschaftliche Ausbildungs- oder Lehrstelle in der Umgebung von Landquart innehaben, werden am Plantahof in Kost und Logis genommen, sofern freie Zimmer vorhanden sind.

← Art. 1 Reglement über die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie über die Kursgebühren am Plantahof Unterkunft und Verpflegung 1. Bildungsbereich Art. 3 Reglement über die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie über die Kursgebühren am Plantahof →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →