919.200
CH-GR
Art. 7 Schulordnung für den Plantahof - Lehrpersonen
Art. 7 Schulordnung für den Plantahof · Lehrpersonen
1. Die Schulleitung umschreibt die Aufgaben der Lehrpersonen.
2. Sie bezeichnet die Lehrpersonen, welche die einzelnen Lehrgänge führen und in diesen unterrichten.
3. Sie bestimmt für jede Klasse eine Klassenlehrperson sowie die Internatsleitung.