919.200
CH-GR
Art. 6 Schulordnung für den Plantahof - Führung der Schule
Art. 6 Schulordnung für den Plantahof · Führung der Schule
1. Die strategische Führung der Schule obliegt der Direktion des Plantahofs.
2. Die Direktion ernennt eine Schulleitung, welcher die operative, betriebliche und pädagogische Führung der Schule obliegt. Die Schulleitung erlässt die dazu notwendigen Reglemente wie beispielsweise die Hausordnung.