919.200
CH-GR
Art. 5 Schulordnung für den Plantahof - Kosten
Art. 5 Schulordnung für den Plantahof · Kosten
1. Der Unterricht der beruflichen Grundbildung und die diesbezüglich durchgeführten Prüfungen sind unentgeltlich. In der höheren Berufsbildung tragen die Lernenden das Schuldgeld und die Prüfungsgebühren.
2. Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie für Exkursionen, Lehrmittel und Materialien tragen die Lernenden.
3. Bei Wahl- und Freifächern sowie Fächern oder Modulen, die zu einem Spezialabschluss führen, kann eine Kostenbeteiligung der Lernenden vorgesehen werden.