Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
919.200 CH-GR

Art. 5 Schulordnung für den Plantahof - Kosten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Schulordnung für den Plantahof · Kosten

1. Der Unterricht der beruflichen Grundbildung und die diesbezüglich durchgeführten Prüfungen sind unentgeltlich. In der höheren Berufsbildung tragen die Lernenden das Schuldgeld und die Prüfungsgebühren.

2. Die Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie für Exkursionen, Lehrmittel und Materialien tragen die Lernenden.

3. Bei Wahl- und Freifächern sowie Fächern oder Modulen, die zu einem Spezialabschluss führen, kann eine Kostenbeteiligung der Lernenden vorgesehen werden.

← Art. 4 Schulordnung für den Plantahof Zweck und Geltungsbereich Art. 6 Schulordnung für den Plantahof →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →