919.200
CH-GR
Art. 21 Schulordnung für den Plantahof - Aussprache
Art. 21 Schulordnung für den Plantahof · Aussprache
1. Lernende, gegen welche Massnahmen erlassen werden, können eine persönliche Aussprache mit der Klassenlehrperson, der Schulleitung oder der Direktion verlangen.