Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
919.200 CH-GR

Art. 21 Schulordnung für den Plantahof - Aussprache

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Schulordnung für den Plantahof · Aussprache

1. Lernende, gegen welche Massnahmen erlassen werden, können eine persönliche Aussprache mit der Klassenlehrperson, der Schulleitung oder der Direktion verlangen.

← Art. 20 Schulordnung für den Plantahof Zweck und Geltungsbereich Art. 22 Schulordnung für den Plantahof →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →