919.200
CH-GR
Art. 2 Schulordnung für den Plantahof - Auftrag
Art. 2 Schulordnung für den Plantahof · Auftrag
1. Der Plantahof vermittelt unter besonderer Berücksichtigung der Berglandwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums den Lernenden eine Ausbildung, die sie befähigt, in ihrem Beruf oder in einer weiterführenden Ausbildung erfolgreich zu sein. Er fördert die Persönlichkeit der Lernenden und lehrt das ganzheitliche Denken.