919.200
CH-GR
Art. 19 Schulordnung für den Plantahof - 3. Zuständigkeit
Art. 19 Schulordnung für den Plantahof · 3. Zuständigkeit
1. Für die Anordnung und die Androhung von Ausschlüssen aus der Schule ist das Departement zuständig, für die Anordnung und die Androhung von Ausschlüssen aus dem Internat die Direktion.
2. Erzieherische Massnahmen können von der Schul- und Internatsleitung ergriffen werden. Lehrpersonen dürfen Wegweisungen aus dem Unterricht sowie Strafarbeiten für die Dauer von bis zu zwei Stunden anordnen.