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Art. 18 Schulordnung für den Plantahof - 2. Ausschluss

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Art. 18 Schulordnung für den Plantahof · 2. Ausschluss

1. Ein Ausschluss aus der Schule oder dem Internat wird verfügt oder angedroht, wenn eine Lernende oder ein Lernender

a) mehrfach oder in schwerer Weise gegen die Schuldisziplin verstösst;

b) die Schülergemeinschaft oder Lernende gefährdet;

c) Schuleinrichtungen oder Schulmaterial vorsätzlich beschädigt;

d) illegale Drogen konsumiert, besitzt oder damit handelt;

e) Gegenstände der Schule oder von Lernenden stiehlt.

2. Ein Ausschluss aus dem Internat kann auch befristet erfolgen.

3. Bei angedrohtem Ausschluss und erneutem Verstoss gemäss Absatz 1 wird der Ausschluss angeordnet.

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