919.200
CH-GR
Art. 17 Schulordnung für den Plantahof - Sanktionen 1. Erzieherische Massnahmen
Art. 17 Schulordnung für den Plantahof · Sanktionen 1. Erzieherische Massnahmen
1. Verstösse gegen die Schuldisziplin können mit Wegweisung aus dem Unterricht, schriftlicher Verwarnung oder Strafarbeit bis zu einem halben Tag geahndet werden.
2. Als Strafarbeit werden die Lernenden am Plantahof in einer Weise beschäftigt, die ihrer Bildung oder Erziehung förderlich ist.