Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
919.200 CH-GR

Art. 16 Schulordnung für den Plantahof - Schuldisziplin

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Schulordnung für den Plantahof · Schuldisziplin

1. Das Verhalten in der Schule, auf Exkursionen und auf dem Schulareal ist von Anstand, Gerechtigkeit, Ehrlichkeit, Kollegialität, Toleranz und gegenseitiger Achtung geprägt.

2. Die Lernenden haben die Schulordnung und die Reglemente der Schulleitung zu befolgen. Ebenso ist den Anordnungen der Lehrpersonen, der Internats- und Schulleitung sowie der Mitarbeitenden des Betriebsunterhalts Folge zu leisten.

3. Die Lernenden tragen Sorge zu Schuleinrichtungen und -material sowie zur Umwelt.

← Art. 15 Schulordnung für den Plantahof Zweck und Geltungsbereich Art. 17 Schulordnung für den Plantahof →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →