919.200
CH-GR
Art. 14 Schulordnung für den Plantahof - Austritt ausserhalb der Grundbildung
Art. 14 Schulordnung für den Plantahof · Austritt ausserhalb der Grundbildung
1. Wer während eines Lehrgangs aus der Schule austreten will, hat dies schriftlich zu erklären. Nicht volljährige Lernende haben der Erklärung eine schriftliche Bestätigung der gesetzlichen Vertretung beizulegen.
2. Schulgelder und Kostenbeteiligungen können für das angefangene Semester oder Modul voll in Rechnung gestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Schulgelder oder Kostenbeteiligungen für das angefangene Semester oder Modul.
3. Für unvollständig besuchte Lehrgänge wird grundsätzlich kein Zeugnis ausgestellt.