919.200
CH-GR
Art. 13 Schulordnung für den Plantahof - Dispensation
Art. 13 Schulordnung für den Plantahof · Dispensation
1. Dispensationsgesuche sind schriftlich und begründet bei der Schulleitung einzureichen. Gesuche von nicht volljährigen Lernenden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der gesetzlichen Vertretung oder der Berufsbildnerin beziehungsweise des Berufsbildners.
2. Die Schulleitung entscheidet über eine Dispensation.
3. Eine Dispensation gibt keinen Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für Verpflegung und Unterkunft oder des Schulgelds.