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Art. 12 Schulordnung für den Plantahof - Anwesenheitspflicht

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Art. 12 Schulordnung für den Plantahof · Anwesenheitspflicht

1. Die Lernenden der Grundbildung haben sämtliche Unterrichtsstunden und Veranstaltungen der Pflicht- und Wahlpflichtfächer zu besuchen.

2. Für die Lehrgänge der höheren Berufsbildung erlässt die Schulleitung ein Reglement über die Anwesenheitspflicht.

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