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Art. 1 Schulordnung für den Plantahof - Zweck und Geltungsbereich

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Art. 1 Schulordnung für den Plantahof · Zweck und Geltungsbereich

1. Die Schulordnung dient zur Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs.

2. Sie gilt für die Lernenden und die mit Aufgaben im Rahmen der landwirtschaftlichen Bildung betrauten Personen der landwirtschaftlichen Schule am Plantahof.

Zweck und Geltungsbereich Art. 2 Schulordnung für den Plantahof →

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