919.200
CH-GR
Art. 1 Schulordnung für den Plantahof - Zweck und Geltungsbereich
Art. 1 Schulordnung für den Plantahof · Zweck und Geltungsbereich
1. Die Schulordnung dient zur Sicherstellung eines geordneten Schulbetriebs.
2. Sie gilt für die Lernenden und die mit Aufgaben im Rahmen der landwirtschaftlichen Bildung betrauten Personen der landwirtschaftlichen Schule am Plantahof.