919.100
CH-GR
Art. 5 Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs - Ausstand
Art. 5 Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs · Ausstand
1. Ein Mitglied hat in den Ausstand zu treten, wenn es ein unmittelbares persönliches Interesse an einem Geschäft hat.
2. Über Ausstandsfragen entscheidet die Kommission unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds.