Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
919.100 CH-GR

Art. 3 Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs - Sitzungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs · Sitzungen

1. Die Kommission tritt zu Sitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich.

2. Einzelgeschäfte können auf dem Zirkulationsweg behandelt werden.

3. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

← Art. 2 Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs Zusammensetzung Art. 4 Reglement der Kommission für Bildung und Beratung des Plantahofs →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →