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Art. 9 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Prüf- und Meldepflicht

Rebpflanzungen - Rebbaukataster
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Art. 9 Kantonale Weinverordnung · Prüf- und Meldepflicht

1. Jede bewirtschaftende Person ist verpflichtet, Änderungen bezüglich der Rebflächen (Bewirtschafterwechsel, Rodungen, Erneuerungen und Neupflanzungen) jährlich der Fachstelle Weinbau nach deren Vorgaben zu melden.

2. ...

3. Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, wird eine Kanzleigebühr von 100 Franken erhoben.

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