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Art. 8 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Inhalt

Rebpflanzungen - Rebbaukataster
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Art. 8 Kantonale Weinverordnung · Inhalt

1. Im Rebbaukataster werden neben den Daten, welche gemäss der eidgenössischen Weinverordnung zu erheben sind, zusätzlich folgende Angaben erfasst

a) Reblage;

b) Pflanzjahr.

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