Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Eignung des Standorts
Art. 7 Kantonale Weinverordnung · Eignung des Standorts
1. Im Bündner Rheintal sind insbesondere folgende Kriterien und Grenzwerte zu berücksichtigen
a) Höhe über Meer: maximal 600 m;
b) * Höhe über der Talsohle: in der Regel mindestens 10 m;
c) Hangneigung der Fläche vor der allfälligen Pflanzung: mindestens 6 Prozent;
d) Hangrichtung: zwischen 90 und 270 Grad;
e) durchschnittliche Sonneneinstrahlung im August und September: mindestens 174 Watt/m²;
f) Lokalklima: kein Schattenwurf durch Hecken oder Gehölze, geringes Frostrisiko, keine grosse Einschränkung der Sonneneinstrahlung durch den Horizont, usw.;
g) Bodenbeschaffenheit und Wasserhaushalt: keine Hang- und Staunässe.
2. Der Mindestwert für die Sonneneinstrahlung kann unterschritten werden, sofern
a) das Lokalklima besonders günstig ist; und
b) die zu beurteilende Fläche an eine im Rebbaukataster liegende Fläche angrenzt.