Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
917.400 CH-GR

Art. 7 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Eignung des Standorts

Rebpflanzungen - Neupflanzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Kantonale Weinverordnung · Eignung des Standorts

1. Im Bündner Rheintal sind insbesondere folgende Kriterien und Grenzwerte zu berücksichtigen

a) Höhe über Meer: maximal 600 m;

b) * Höhe über der Talsohle: in der Regel mindestens 10 m;

c) Hangneigung der Fläche vor der allfälligen Pflanzung: mindestens 6 Prozent;

d) Hangrichtung: zwischen 90 und 270 Grad;

e) durchschnittliche Sonneneinstrahlung im August und September: mindestens 174 Watt/m²;

f) Lokalklima: kein Schattenwurf durch Hecken oder Gehölze, geringes Frostrisiko, keine grosse Einschränkung der Sonneneinstrahlung durch den Horizont, usw.;

g) Bodenbeschaffenheit und Wasserhaushalt: keine Hang- und Staunässe.

2. Der Mindestwert für die Sonneneinstrahlung kann unterschritten werden, sofern

a) das Lokalklima besonders günstig ist; und

b) die zu beurteilende Fläche an eine im Rebbaukataster liegende Fläche angrenzt.

← Art. 6 Kantonale Weinverordnung Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Gegenstand Art. 8 Kantonale Weinverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →