Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
917.400 CH-GR

Art. 6 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Katasterkommissionen

Rebpflanzungen - Neupflanzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Kantonale Weinverordnung · Katasterkommissionen

1. Die Katasterkommissionen prüfen die weinbauliche Eignung der Standorte und unterbreiten der Fachstelle Weinbau einen begründeten Antrag.

2. Die Kommissionen bestehen aus höchstens fünf Weinbäuerinnen oder Weinbauern der Region. Sie sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Fachstelle Weinbau und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Natur und Umwelt gehören den Kommissionen mit beratender Funktion an.

3. Das Departement ernennt nach Anhören der Berufsorganisationen die Katasterkommissionen für die Weinbauregionen.

← Art. 5 Kantonale Weinverordnung Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Gegenstand Art. 7 Kantonale Weinverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →