917.400
CH-GR
Art. 6 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Katasterkommissionen
Rebpflanzungen - Neupflanzungen
Art. 6 Kantonale Weinverordnung · Katasterkommissionen
1. Die Katasterkommissionen prüfen die weinbauliche Eignung der Standorte und unterbreiten der Fachstelle Weinbau einen begründeten Antrag.
2. Die Kommissionen bestehen aus höchstens fünf Weinbäuerinnen oder Weinbauern der Region. Sie sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Fachstelle Weinbau und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Natur und Umwelt gehören den Kommissionen mit beratender Funktion an.
3. Das Departement ernennt nach Anhören der Berufsorganisationen die Katasterkommissionen für die Weinbauregionen.