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Art. 5 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Bewilligungspflicht

Rebpflanzungen - Neupflanzungen
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Art. 5 Kantonale Weinverordnung · Bewilligungspflicht

1. Neupflanzungen bedürfen einer Bewilligung der Fachstelle Weinbau. Sie wird aufgrund der Eignung des Standorts für den Weinbau erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

2. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller trägt die Kosten für allfällige Gutachten, die zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen eingeholt werden müssen.

3. Gesuche für die Bewilligung von Neupflanzungen sind mindestens ein Jahr vor der Pflanzung auf dem amtlichen Formular unter Beilage eines Grundbuchplans bei der Fachstelle Weinbau einzureichen.

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