917.400
CH-GR
Art. 40 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Übergangsbestimmungen
Schlussbestimmungen
Art. 40 Kantonale Weinverordnung · Übergangsbestimmungen
1. Für Weine, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, bleiben die Bestimmungen, welche im Zeitpunkt ihrer Herstellung in Kraft waren, anwendbar.
2. Produzentinnen und Produzenten sowie Kelterungsbetriebe, die nicht zwingend durch die eidgenössische Kontrollstelle kontrolliert werden müssen, können sich längstens bis 31. Dezember 2018 einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle durch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit unterstellen.
3. Artikel 22 Absatz 2 und Absatz 3 gilt erstmals für Weine des Jahrgangs 2018.