Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
917.400 CH-GR

Art. 40 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Kantonale Weinverordnung · Übergangsbestimmungen

1. Für Weine, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden, bleiben die Bestimmungen, welche im Zeitpunkt ihrer Herstellung in Kraft waren, anwendbar.

2. Produzentinnen und Produzenten sowie Kelterungsbetriebe, die nicht zwingend durch die eidgenössische Kontrollstelle kontrolliert werden müssen, können sich längstens bis 31. Dezember 2018 einer gleichwertigen kantonalen Kontrolle durch das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit unterstellen.

3. Artikel 22 Absatz 2 und Absatz 3 gilt erstmals für Weine des Jahrgangs 2018.

← Art. 39 Kantonale Weinverordnung Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →