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Art. 4 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Branchenverband

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Kantonale Weinverordnung · Branchenverband

1. Der Branchenverband graubündenWEIN (Branchenverband) unterstützt die zuständigen Behörden beim Vollzug von Massnahmen, zum Beispiel mit der Übernahme von Kontrollaufgaben. Er kann zudem Ertragsschätzungen und Auflagen für die Weinlese veranlassen oder Sanktionen gegen Produzentinnen und Produzenten sowie Verarbeiterinnen und Verarbeiter vorschlagen.

2. Der Branchenverband legt für das Bündner Rheintal und das Puschlav die Höchsterträge pro Flächeneinheit und Sorte für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung fest. Er sorgt dafür, dass der Beschluss jeweils spätestens am 30. April im Kantonsamtsblatt veröffentlicht wird.

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