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Art. 39 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Rechtspflege und Mitteilungen

Misox
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Art. 39 Kantonale Weinverordnung · Rechtspflege und Mitteilungen

1. Gegen Verfügungen der zuständigen Behörden des Kantons Tessin kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache bei der Fachstelle Weinbau erhoben werden.

2. Entscheide der Bündner Behörden betreffend das Misox werden auch der Fachstelle des Kantons Tessin sowie, sofern sie kontrollierte Ursprungsbezeichnungen des Kantons Tessin betreffen, der IVVT mitgeteilt.

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