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Art. 38 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Weinhandelskontrolle

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Art. 38 Kantonale Weinverordnung · Weinhandelskontrolle

1. Die Weinhandelskontrolle der Produzentinnen und Produzenten und der Kelterungsbetriebe richtet sich nach Tessiner Recht.

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