Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
917.400 CH-GR

Art. 37 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Nostrano

Misox
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 37 Kantonale Weinverordnung · Nostrano

1. Für die Produktion von Landweinen mit der eigenen traditionellen Bezeichnung "Nostrano" sind die Bestimmungen des Kantons Tessin anwendbar.

← Art. 36 Kantonale Weinverordnung Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Gegenstand Art. 38 Kantonale Weinverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →