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Art. 36 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - 4. Ursprungsbezeichnung im Grenzgebiet

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Art. 36 Kantonale Weinverordnung · 4. Ursprungsbezeichnung im Grenzgebiet

1. Für Trauben aus Rebbergen, die durch die Gemeindegrenzen San Vittore GR / Lumino TI getrennt werden, darf eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung nach Artikel 35 verwendet werden.

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