Art. 35 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - 3. Regionale kontrollierte Ursprungsbezeichnungen
Art. 35 Kantonale Weinverordnung · 3. Regionale kontrollierte Ursprungsbezeichnungen
1. Weine aus dem Misox dürfen folgende Bezeichnungen tragen
a) AOC Graubünden Misox oder Graubünden Misox AOC;
b) AOC Misox Graubünden oder Misox Graubünden AOC;
c) DOC Grigioni Mesolcina oder Grigioni Mesolcina DOC;
d) DOC Mesolcina Grigioni oder Mesolcina Grigioni DOC.
2. Die Klassenbezeichnung DOC (Denominazione di origine controllata) oder AOC (Appellation d'Origine Contrôlée) muss auf der Etikette in unmittelbarer Nähe zur geografischen Herkunftsbezeichnung Graubünden und Misox oder Grigioni und Mesolcina stehen (z.B. DOC Mesolcina Grigioni).
3. Die Verwendung einer Bezeichnung nach Artikel 21 ist ausgeschlossen.
4. Die regionale kontrollierte Ursprungsbezeichnung des Misox darf nicht mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung des Kantons Tessin kombiniert werden.
5. Produzentinnen und Produzenten, welche eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung nach dem Recht des Kantons Graubünden verwenden wollen, haben sich vor Aufnahme der Produktion bis spätestens 31. März beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit zu melden.