Art. 34 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - 2. Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung "DOC Ticino"
Art. 34 Kantonale Weinverordnung · 2. Verwendung der kontrollierten Ursprungsbezeichnung "DOC Ticino"
1. Weine aus dem Misox dürfen die kontrollierte Ursprungsbezeichnung "DOC Ticino" nach Tessiner Recht verwenden, wenn
a) die Trauben im Misox oder im Kanton Tessin produziert wurden; und
b) die Trauben gemäss Litera a im Kanton Tessin oder im Misox gekeltert wurden.
2. Die Verwendung zusätzlicher Ortsbezeichnungen aus dem Misox neben der kontrollierten Ursprungsbezeichnung ist untersagt.
3. Das Herstellen und Inverkehrbringen von Weinen mit der Bezeichnung "DOC Ticino" sowie die Durchführung der diesbezüglichen Kontrollen richten sich nach den Bestimmungen des Tessiner Rechts über die Produktion von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung.
4. Die Gebühren und Abgaben bei der Verwendung der Bezeichnung "DOC Ticino" sind nach Tessiner Recht der IVVT zu entrichten.