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Art. 32 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Traubenpass, Weinlesekontrolle und Erntedeklaration

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Art. 32 Kantonale Weinverordnung · Traubenpass, Weinlesekontrolle und Erntedeklaration

1. Für die Ausstellung der Traubenpässe, die Weinlesekontrolle und die Erntedeklaration sowie die diesbezügliche Erhebung von Gebühren gelten die Bestimmungen des Kantons Tessin.

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