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Art. 31 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Anrechenbare Fläche

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Art. 31 Kantonale Weinverordnung · Anrechenbare Fläche

1. Für Parzellen mit grossen Pflanzdistanzen gilt bei Pergolareben die Fläche auch bei einem maximalen Standraum von 4 m² als zusammenhängend bepflanzt.

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