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Art. 30 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Rebbaukataster und Rebflächen

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Art. 30 Kantonale Weinverordnung · Rebbaukataster und Rebflächen

1. Die Nachführung des Rebbaukatasters richtet sich nach Tessiner Recht.

2. Artikel 7 findet keine Anwendung.

3. Rodungen oder Erneuerungen von Rebflächen im Sinne von Artikel 9 und Artikel 13 sind der Fachstelle des Kantons Tessin zu melden.

4. Die Fachstelle des Kantons Tessin kann Erhebungen bezüglich der Rebfläche durchführen.

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