917.400
CH-GR
Art. 30 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Rebbaukataster und Rebflächen
Misox
Art. 30 Kantonale Weinverordnung · Rebbaukataster und Rebflächen
1. Die Nachführung des Rebbaukatasters richtet sich nach Tessiner Recht.
2. Artikel 7 findet keine Anwendung.
3. Rodungen oder Erneuerungen von Rebflächen im Sinne von Artikel 9 und Artikel 13 sind der Fachstelle des Kantons Tessin zu melden.
4. Die Fachstelle des Kantons Tessin kann Erhebungen bezüglich der Rebfläche durchführen.