917.400
CH-GR
Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Zuständige Behörden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kantonale Weinverordnung · Zuständige Behörden
1. Der Vollzug obliegt dem Plantahof (Fachstelle Weinbau), soweit er nicht dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit oder anderen Stellen übertragen ist.