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Art. 3 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Zuständige Behörden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Kantonale Weinverordnung · Zuständige Behörden

1. Der Vollzug obliegt dem Plantahof (Fachstelle Weinbau), soweit er nicht dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit oder anderen Stellen übertragen ist.

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