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Art. 28 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Anwendbares Recht

Misox
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Art. 28 Kantonale Weinverordnung · Anwendbares Recht

1. Für die Weinbauregion Misox gelten die Bestimmungen dieses Kapitels.

2. Die Bestimmungen der Kapitel 1 bis 4 sind subsidiär anwendbar.

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