917.400
CH-GR
Art. 27 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - 2. Proben und Kosten
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
Art. 27 Kantonale Weinverordnung · 2. Proben und Kosten
1. Die Produzentinnen und Produzenten sind verpflichtet, ihre Weine (Muster) kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2. Die Fachstelle Weinbau erhebt die Stichproben und bestimmt, wie viele Muster abzugeben sind.
3. Die Produzentin oder der Produzent trägt die Kosten der Analyse und der sensorischen Prüfung.