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Art. 25 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Verzeichnisse

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Art. 25 Kantonale Weinverordnung · Verzeichnisse

1. Die Fachstelle Weinbau führt folgende Verzeichnisse

a) Verzeichnis der zugelassenen Rebsorten: in dieser Liste sind die im Kanton zur gewerblichen Weinerzeugung angebauten Rebsorten aufgeführt. Die Rebsortenliste wird auf der Basis des Rebbaukatasters aktualisiert;

b) Verzeichnis der zugelassenen Anbaumethoden: die Rebflächen müssen nach der guten fachlichen Praxis bewirtschaftet werden;

c) Verzeichnis der zugelassenen Methoden der Weinbereitung: zur Bereitung von Weinen zugelassen sind die Methoden der guten önologischen Praxis;

d) Verzeichnis der traditionellen schweizerischen Bezeichnungen von Wein, soweit sie vom Kanton zu regeln sind;

e) Verzeichnis der Zusatzbezeichnungen.

2. Die Rebsorte, Methode oder Bezeichnung darf erst verwendet werden, wenn sie in das Verzeichnis aufgenommen worden ist. Für die Aufnahme bedarf es eines Gesuchs an die Fachstelle Weinbau.

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