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Art. 24 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Roséwein

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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Art. 24 Kantonale Weinverordnung · Roséwein

1. Roséwein muss mindestens zu 90 Prozent aus Rotweintrauben hergestellt werden und darf höchstens 10 Prozent Wein aus Weissweintrauben enthalten.

2. Œil-de-Perdrix ist ein Roséwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus Trauben der Sorte Blauburgunder. Er darf ausschliesslich mit bis zu 10 Prozent Grau- oder Weissburgunder verschnitten werden.

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