917.400
CH-GR
Art. 24 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Roséwein
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
Art. 24 Kantonale Weinverordnung · Roséwein
1. Roséwein muss mindestens zu 90 Prozent aus Rotweintrauben hergestellt werden und darf höchstens 10 Prozent Wein aus Weissweintrauben enthalten.
2. Œil-de-Perdrix ist ein Roséwein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung, hergestellt aus Trauben der Sorte Blauburgunder. Er darf ausschliesslich mit bis zu 10 Prozent Grau- oder Weissburgunder verschnitten werden.