Art. 23 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Weinspezifische Begriffe
Art. 23 Kantonale Weinverordnung · Weinspezifische Begriffe
1. Zur Bezeichnung der Weine dürfen folgende Begriffe nur unter Einhaltung der bundesrechtlichen sowie der nachstehenden Vorgaben verwendet werden
a) Auslese;
b) Spätlese;
c) Beerenauslese;
d) Schloss;
e) Reserve/Réserve/Riserva/Reserva;
f) Vin doux naturel;
g) Œil-de-Perdrix;
h) * Village;
i) * Clos.
2. Als Auslese darf ein Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung bezeichnet werden, der aus Trauben überdurchschnittlicher Qualität besteht oder einem speziellen Kelterungsverfahren unterzogen wurde. Die Qualitätskriterien und ihre Einhaltung beziehungsweise das Kelterungsverfahren sind zu dokumentieren.
3. Der Begriff Spätlese darf verwendet werden, wenn die Trauben frühestens sieben Tage nach dem für die Sorte üblichen Erntetermin gelesen werden und der natürliche Zuckergehalt mindestens 0,77 °Brix (3 °Oe) über dem Jahresdurchschnitt der Weinbauregion liegt.
4. Der Begriff Beerenauslese darf verwendet werden, wenn der Wein aus Trauben mit Edelfäulebefall und einem Zuckergehalt von mindestens 26 °Brix (110,2 °Oe) erzeugt wird. Jede Anreicherung beziehungsweise Konzentration ist verboten.
5. Der Begriff Schloss darf verwendet werden, wenn der Inhaber eines Weinbaubetriebes im Kanton Graubünden eine Liegenschaft mit einem repräsentativen Gebäude besitzt, das historisch als Schloss bezeichnet wird, sowie eigene oder gepachtete Reben in einem Produktionsgebiet bewirtschaftet.
6. Der Begriff Reserve, Réserve, Riserva oder Reserva darf für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, wenn sie nach einem Reifungsprozess von mindestens 18 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Rotweine beziehungsweise von 12 Monaten ab dem 1. Oktober des Erntejahres für Weissweine auf den Markt gelangen.
7. Der Begriff Vin doux naturel darf verwendet werden, wenn der Höchstertrag eingehalten wird und der Zuckergehalt der Trauben so bemessen ist, dass ein natürlicher Alkoholgehalt von mindestens 12 Volumenprozent resultiert.
8. Der Begriff Village darf verwendet werden, wenn vorbehältlich des Verschnitts mindestens 70 Prozent der Trauben aus der betreffenden Gemeinde stammen.
9. Der Begriff Clos bezeichnet einen umfriedeten Weinberg.