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Art. 22 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Mindestzuckergehalt und Anreicherung

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Art. 22 Kantonale Weinverordnung · Mindestzuckergehalt und Anreicherung

1. Der natürliche Mindestzuckergehalt beträgt für

a) Blauburgunder 19,4 °Brix (80 °Oe); Ausnahme: 17,2 °Brix (70 °Oe) für die Produktion von Schaumweinen;

b) die übrigen Rebsorten 17,2 °Brix (70 °Oe).

2. Weine dürfen um maximal 2,5 Volumenprozent auf maximal 15 Volumenprozent Gesamtalkoholgehalt angereichert werden.

3. Die Süssung von Wein ist unter den Bedingungen des eidgenössischen Rechts zulässig.

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