917.400
CH-GR
Art. 22 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Mindestzuckergehalt und Anreicherung
Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
Art. 22 Kantonale Weinverordnung · Mindestzuckergehalt und Anreicherung
1. Der natürliche Mindestzuckergehalt beträgt für
a) Blauburgunder 19,4 °Brix (80 °Oe); Ausnahme: 17,2 °Brix (70 °Oe) für die Produktion von Schaumweinen;
b) die übrigen Rebsorten 17,2 °Brix (70 °Oe).
2. Weine dürfen um maximal 2,5 Volumenprozent auf maximal 15 Volumenprozent Gesamtalkoholgehalt angereichert werden.
3. Die Süssung von Wein ist unter den Bedingungen des eidgenössischen Rechts zulässig.