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Art. 21 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Zusatzbezeichnungen

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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Art. 21 Kantonale Weinverordnung · Zusatzbezeichnungen

1. Gemeindenamen dürfen als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn vorbehältlich des Verschnitts mindestens 60 Prozent des Weins aus der betreffenden Gemeinde stammen.

2. Die Reblage darf als Zusatzbezeichnung verwendet werden, wenn vorbehältlich des Verschnitts 100 Prozent des Weins aus dem Traubengut der bezeichneten Lage stammen.

3. Zusatzbezeichnungen sind auf der Etikette von der kontrollierten Ursprungsbezeichnung deutlich abgesetzt anzubringen.

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