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Art. 19 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Meldepflicht

Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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Art. 19 Kantonale Weinverordnung · Meldepflicht

1. Wein erzeugende Betriebe, welche die kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwenden wollen, haben sich bei der Fachstelle Weinbau anzumelden. Die Anmeldung hat bis spätestens 31. März desjenigen Jahres zu erfolgen, in dem erstmals Wein mit einer Ursprungsbezeichnung hergestellt werden soll.

2. Wein erzeugende Betriebe, welche die kontrollierte Ursprungsbezeichnung nicht mehr verwenden wollen, haben sich bei der Fachstelle Weinbau ebenfalls bis spätestens 31. März abzumelden.

3. Wird die Meldepflicht nach Absatz 1 nicht beachtet, darf keine kontrollierte Ursprungsbezeichnung verwendet werden.

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