917.400
CH-GR
Art. 18 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Toleranzmenge
Traubenpass und Kontrollen
Art. 18 Kantonale Weinverordnung · Toleranzmenge
1. Der tolerierte Überertrag für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung beträgt 5 Prozent (Toleranzbereich).
2. Die in den Toleranzbereich fallende Menge wird deklassiert.