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Art. 18 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Kantonale Weinverordnung) - Toleranzmenge

Traubenpass und Kontrollen
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Art. 18 Kantonale Weinverordnung · Toleranzmenge

1. Der tolerierte Überertrag für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung beträgt 5 Prozent (Toleranzbereich).

2. Die in den Toleranzbereich fallende Menge wird deklassiert.

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